87 abs 1 nr 3 betrvg geregelt


Dieses Mitbestimmungsrecht betrifft die Frage, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten welcher Arbeitnehmer arbeiten soll. Wenn diese Frage zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geklärt ist, darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer eigentlich gar nicht arbeiten lassen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Arbeitszeit soll sicherstellen, dass bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Das Interesse der Arbeitnehmer bei der Lage der Arbeitszeit besteht vor allem darin, eine möglichst sinnvolle Gestaltung ihrer Freizeit zu gewährleisten. Viele Arbeitnehmer der ABC GmbH haben längere Anfahrtswege zum Betrieb. Für Hin- und Rückweg benötigen sie zum Teil mehr als zwei Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer beträgt 38 Stunden. Die Arbeitnehmer mit langen Fahrtzeiten haben ein Interesse daran, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden auf möglichst wenige Tage in der Woche verteilt wird, um Fahrtzeiten zu sparen. 87 abs 1 nr 3 betrvg geregelt

87 Abs 1 Nr 3 BTRVg geregelt: Grundlagen und Anwendung

Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

Die Bedeutung von 87 Abs 1 Nr 3 BTRVg für die Betriebsverfassung Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom Einstweiliges Verfügungsverfahren - Mitbestimmungspflichtige Regelung des "Wie"
Praktische Umsetzung von 87 Abs 1 Nr 3 BTRVg in Unternehmen Die wöchentliche Arbeitszeit, die jeder zu leisten hat, ist im Tarif- oder im Arbeitsvertrag geregelt. Der Betriebsrat kann bei der Dauer der Arbeitszeit nicht mitbestimmen.
87 Abs 1 Nr 3 BTRVg: Rechtliche Auswirkungen und FolgenDieses Mitbestimmungsrecht betrifft die Frage, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten welcher Arbeitnehmer arbeiten soll. Wenn diese Frage zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht geklärt ist, darf der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer eigentlich gar nicht arbeiten lassen.

Die Bedeutung von 87 Abs 1 Nr 3 BTRVg für die Betriebsverfassung

Die wöchentliche Arbeitszeit, die jeder zu leisten hat, ist im Tarif- oder im Arbeitsvertrag geregelt. Der Betriebsrat kann bei der Dauer der Arbeitszeit nicht mitbestimmen. Die wöchentliche Arbeitszeit ist genau geregelt, und zwar entweder im Tarif- oder im Arbeitsvertrag. Niemand ist verpflichtet, über diese vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten. Auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers berechtigt diesen nicht dazu, Überstunden anzuordnen. Der Arbeitgeber benötigt arbeitsrechtlich eine Rechtsgrundlage. Das können sein: eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer sog. Der Arbeitgeber muss bei Überstunden immer die Mitbestimmungsrechte beachten. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn nur wenige oder sogar nur ein Mitarbeiter von der Überstundenanordnung betroffen sind. Grundsätzlich sieht das Arbeitszeitgesetz ArbZG eine Höchstarbeitszeit von 8 Stunden pro Tag vor — von Montag bis Samstag. Diese Höchstarbeitszeit kann um 2 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb von 24 Wochen der Durchschnitt von 8 Stunden nicht überschritten wird.

Praktische Umsetzung von 87 Abs 1 Nr 3 BTRVg in Unternehmen

Dieser Mitbestimmungstatbestand hat seit Einführung der bargeldlosen Überweisung an Bedeutung verloren, denn Regelungsbedarf über Details der Auszahlung besteht nicht mehr. Nicht von der Mitbestimmung erfasst sind Fragen der Entgelthöhe oder der Eingruppierung. Geht es um das Festlegen von Urlaubsgrundsätzen im Betrieb, nach denen der Urlaub zu gewähren ist, so muss der Betriebsrat mitbestimmen. Dazu gehören Regelungen über das Bewilligungsverfahren, die Verteilung des Urlaubs innerhalb des Jahres, die Frage der Übernahme auf das Folgejahr, Urlaubssperren etc. Auch Bildungsurlaub, Sabbaticals, Sonderurlaub für Schwerbehinderte fallen darunter. Diese wichtige Mitbestimmungsvorschrift betrifft die Einführung nahezu aller Softwaresystem oder kommunikationstechnischer Systeme IKT im Betrieb — vom PC, über mobile Geräte bis hin zur umfassenden Personal- oder Unternehmenssoftware. Immer dann, wenn diese Geräte auch nur objektiv dazu geeignet wären, Daten der Mitarbeiter zu erfassen und Kontrolle über Verhalten oder Leistung des Mitarbeiters auszuüben, muss der Betriebsrat mitbestimmen.